Bewertung im Recht

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Das neue Delisting-Angebot nach § 39 BörsG oder: Hat der Gesetzgeber hier wirklich gut nachgedacht?

Das neue Delisting-Angebot nach § 39 BörsG oder: Hat der Gesetzgeber hier wirklich gut nachgedacht?

Veröffentlichungsjahr: 
2016
Redaktionelle Anmerkungen: 

Die Neuregelung des § 39 BörsG hat gemäß den Erläuterungen von Wackerbarth eine neue Angebotsart im WpÜG geschaffen. Dieses sog. Delisting-Angebot sei lediglich Voraussetzung eines Antrags auf Widerruf der Börsenzulassung und habe keine Verpflichtung zur Stellung eines solchen Antrags zur Folge. Von der neuen Angebotsform könnten Bieter auch dann profitieren, wenn sie ein Delisting

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