Bilanz- und/oder gesellschaftsrechtliche Bewertungsfragen sind
in den letzten Jahren Gegenstand intensiver Diskussion in Wissenschaft,
Rechtsprechung und Praxis. Auslöser sind vor allem die
Internationalisierung und die angestrebte Harmonisierung der
Rechnungslegung im Zuge der verpflichtenden Anwendung der sogenannten International Financial Reporting Standards
(IFRS) für kapitalmarktorientierte Konzerne sowie die Zunahme
gesellschaftsrechtlicher Abfindungsfälle seit der Einführung des
sogenannten aktienrechtlichen Squeeze-out am 1. Januar 2002.
Die Rechnungslegung ist ein Rechtsakt; sie ist damit nicht
lediglich für Betriebswirte, sondern auch für Juristen von Interesse.
Bilanzrecht soll verhindern, dass ein Bilanzierungspflichtiger
Ergebnisse „schönrechnet“. Es dient der Kontrolle von Macht. Wo
Vorstände oder Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Abschlussprüfer dies
missachten, treten Haftungsfragen ins Blickfeld. Gemäß dem Grundsatz der
Bilanzwahrheit ist „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ gefordert (§ 264
Abs. 2 Satz 1 HGB). Das gilt im Sinne einer getreuen
Darstellung allgemein für die Bilanzierungspflichten aller Kaufleute
(§ 243 Abs. 1 HGB). Es umfasst neben Jahresabschlüssen auch
den Konzernabschluss nach deutschen (§ 297 Abs. 2 HGB) bzw.
internationalen Normen (§ 315a HGB).
| Die Unternehmensbewertung als
zentrales Element der internationalen Finanzberichterstattung tritt mehr
und mehr in das Blickfeld der rechtlichen Betrachtung. |

Dabei
stellt die steigende Komplexität der Rechnungslegung die
Bilanzierungspflichtigen und deren Abschlussprüfer vor neuen Aufgaben.
Diese Entwicklung ist nicht zuletzt auf das Vor- und Durchdringen
internationaler Bilanzierungssichten („Fair Value“-Bilanzierung) und ihr
hineinwirken in Konzern- und zunehmend auch in Einzelabschlüsse
zurückzuführen. Damit enthält die Bilanz Posten, die ihrerseits geprägt
sind von weitreichenden Werteinschätzungen über das Unternehmen als
Ganzes und damit über den Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252
Abs. 1 Nr. 3 HGB) hinausgehen. Insofern bildet der Bereich der
bilanzrechtlichen Bewertung eine interdisziplinäre Schnittstelle
zwischen der Betriebswirtschaftslehre einerseits und der
Rechtswissenschaft andererseits, weil auch die Rechtswissenschaft nicht
völlig auf die Erkenntnisse der betriebswirtschaftlichen
Unternehmensbewertungslehre verzichten kann. Für eine bilanzrechtliche
Betrachtung bedeutet dies, dass die in der Bewertungslehre gewonnenen
Erkenntnisse unter Beachtung der von der Rechtswissenschaft gesetzten
Normgrenzen zu verwenden sind. Der Bilanzierungspflichtige muss sich zu
jedem Abschlussstichtag der Aufgabe stellen, die Realität seines
Unternehmens in eine rechtskonforme Zahlenwelt zu überführen und sie
transparent zu machen.
Somit dringt die Unternehmensbewertung mehr und mehr in das Bilanzrecht ein.
Bewertungsfragen gehören zu den schwierigsten betriebswirtschaftlichen
Herausforderungen, die ein Unternehmen in der täglichen Praxis und
darüber hinaus zu bewältigen hat. Schließlich besteht in der modernen
Bewertungslehre Konsens darüber, dass es den „wahren“, objektiv
feststellbaren Wert nicht gibt. Vielmehr sind alle derzeit praktizierten
Methoden der Bewertung mehr oder weniger unvollkommene
Näherungsinstrumente, die subjektive Zukunftsprognosen erfordern, die so
oder anders getroffen werden können, ohne dass sie per se als falsch
einzustufen wären. Aus rechtlicher Sicht bedeutet dies jedoch nicht
völlige Freiheit oder Beliebigkeit der Methodenwahl; vielmehr ist in
Abhängigkeit vom konkreten Bewertungsanlass zu fragen, welches oder
welche Bewertungsverfahren dem jeweils zu verwirklichenden Zweck der
betrachteten Rechtsnorm – kurz: dem Normzweck – am ehesten Rechnung
trägt bzw. tragen.