Zur Ermittlung des Entscheidungswertes eines Aktienkäufers im Vorfeld eines drohenden Pflichtangebots nach §§ 35 ff. WpÜG
Veröffentlichungsjahr:
2009
Redaktionelle Anmerkungen:
Hält ein Bieter i. S. des § 29 Abs. 2 WpÜG 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, erlangt er damit zugleich die Kontrolle über die in Rede stehende Zielgesellschaft ("Kontrollschwelle"). In diesem Fall ist er gemäß § 35 WpÜG zur Abgabe eines Angebots verpflichtet ("Pflichtangebot"). Das heißt, den übrigen (Minderheits-)Aktionären ist zwingend eine angemessene Gegenleistung nach § 31 Abs
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