Bewertung im Recht

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Neuregelung zur handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

Neuregelung zur handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

Offene Fragen zur Änderung des § 253 HGB und Handlungsempfehlungen
Veröffentlichungsjahr: 
2016
Redaktionelle Anmerkungen: 

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem durchschnittlichen Zinssatz der letzten sieben Jahre abzuzinsen. Diese Regelung findet auch weiterhin Anwendung, gleichwohl wird der relevante Zinsermittlungszeitraum bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, also Pensionsrückstellungen, auf zehn Jahre ausgeweitet.

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