Außerplanmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach DRS 23
Veröffentlichungsjahr:
2016
Redaktionelle Anmerkungen:
Ein Geschäfts- oder Firmenwert enthält keine einzeln identifizierbaren Vermögensgegenstände und Schulden mehr. Er ist daher kein Vermögensgegenstand, ist aber wie ein solcher zu behandeln und planmäßig über die zu schätzende Nutzungsdauer abzuschreiben. Sofern die Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht zuverlässig geschätzt werden kann, ist der Geschäfts- oder Firmenwert über zehn Jahre
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